Die „neue Badekur“
Die „alte“ Badekur mit ihren
bisherigen Begriffen
„ambulante Vorsorgekur „und „ambulante
Rehabilitationskur“
ist im § 23 SGB V neu formuliert worden.
Die „neue Badekur“ heißt nun
,„ambulante
Vorsorgeleistung in einem anerkannten Kurort “
Und wird weiterhin für 3 Wochen oder länger mit einem Kurarztschein
gewährt.
Sie dient dazu das Auftreten einer Krankheit zu verhindern oder zu
verzögern:
ambulante Vorsorgeleistung zur Krankheitsverhütung
oder
die Verschlimmerung einer chronisch gewordenen Krankheit zu verhindern:
ambulante
Vorsorgeleistung bei einer bestehenden Krankheit
- Schonung zur Erholungsförderung
- Übung als Regulationstherapie für das innere Gleichgewicht
- Kräftigung zur Funktionsverbesserung der Organe.
Diese Reiz- Reaktionstherapie kann nur an einem entsprechenden Kurort
durchgeführt werden, nicht am Wohnort.
Der Antrag wird vom Hausarzt ausgefüllt und von Ihnen bei der
Krankenkasse eingereicht. Es genügt nicht nur die Diagnose anzugeben,
sondern hier muss die „Krankheitsverhütung“ begründet
werden (z.B. stressbedingte Befindlichkeitsstörungen,
Kopfschmerzen, Muskelverspannung, Schichtarbeitsfolgen, Schlafstörungen
usw.)
Bei einer bestehenden chronischen Krankheit muss die Schädigung (z.B. Schultersteife, dauerhafter WS-Schmerz bei degenerativen Veränderungen der WS usw.) mit der resultierenden Funktionsstörung (wie z.B. nicht mehr Socken anziehen oder Schuhe binden möglich, Treppensteigen nicht mehr möglich oder gefährdet, tägliche Hygienemaßnahmen nicht mehr möglich oder stark eingeschränkt, usw.) im Kurantrag eingetragen werden.
Wichtig ist auch die Formulierung des Kurziels:
Dem Patienten wird
dadurch die Hilfe zum besseren Umgang mit seinem Leiden gegeben,
der Erhalt der Fähigkeiten
im Alter (Geroprophylaxe) wird gefördert,
Pflegebedürftigkeit vermieden oder gemindert. Meist werden die Kuren wegen ungenügender Begründungen vom MDK (Medizinischer Dienst) nicht befürwortet. Erfolgt eine Ablehnung, verlangen Sie eine medizinische Begründung und legen Sie Widerspruch ein. Der MDK kann nur Empfehlungen für oder gegen eine Kur abgeben. entscheiden kann nur Ihre Krankenkasse.
Nach dem Leistungsrecht besteht weiter ein Anspruch der „ambulanten Vorsorgeleistung “.
Alle 3 Jahre, bei medizinischer Notwendigkeit (Begründung im Antrag) kann die Kur auch vor Ablauf der 3 Jahresfrist gewährt werden. Also auf jeden Fall bei einem 3-Wochen-Aufenthalt in Ihrem Kurort die Kur rechtzeitig beantragen. Die Verordnung einer abulanten Kurmaßnahme belastet in keiner Weise das „Heilmittelbudget“ ihres Arztes.
Ihr Hausarzt oder Orthopäde kann für die Antragstellung die Ziffer 79 als Honorar abrechnen.
Auf Wunsch bekommen Sie für Ihren Arzt oder Krankenkasse eine Kopie im Büro.
Frau Scholz hilft Ihnen gerne telefonisch weiter: 08533 / 910860
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